Polar Tech. GmbH
Polar Tech. GmbH

WILLKOMMEN IN DER ZUKUNFT

Nach Monaten harter Arbeit haben wir nun die perfekte Lösung, die unseren Kunden die beste Ausgangsbasis bietet.

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die von Ihnen georderte Ware für Ihre eigene gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden soll.

Widerrufsbelehrung / Rückgabebelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von  zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Polar Tech. GmbH
 
Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40 nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Ausnahmen Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden.
 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Polar Tech. GmbH

  1. Allgemeines
  2. Die folgenden Bedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) gelten für alle Lieferungen und darüber hinausgehende Leistungen (Montage, Wartung, etc.) im Geschäft mit dem Käufer/ Besteller. Abweichende und/ oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.
  3. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind (E-Mail-Schriftverkehr ausreichend) oder Lieferung erfolgt ist. Auftragseingangsbestätigungen bzw. von uns erstellte Auftragskopien bestätigen nur den Eingang des Auftrags, stellen jedoch keine Annahme oder Bestätigung des Auftrags selbst dar. Sofern in der Auftragseingangsbestätigung bzw. in der von uns erstellten Auftragskopie Preise angegeben werden, sind die angegebenen Preise bei Zustandekommen eines Vertrages für diesen Auftrag dennoch verbindlich, wenn zwischen Auftragseingang und dem vom Besteller gewünschten Liefertermin nicht mehr als 3 Monate liegen. Für Lieferungen zu einem späteren Liefertermin gelten die zum aktuellen Lieferdatum gültigen Preise.
  4. Lieferung 1. Die Lieferzeit beträgt vier Wochen nach Zahlungseingang bei uns, vgl. IV, 1 – soweit nichts Abweichendes in der Auftragsbestätigung vereinbart wird.
  5. Bei Lieferung per Spedition ist ein Gabelstapler zum Entladen erforderlich.
  6. Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände länger als 6 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
  7. Sofern wir mit einer Lieferung in Verzug geraten sind und uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist, kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer X.
  8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Preise, Versand, Haftung für Transportschäde

          1. Die Bezahlung der Ware erfolgt zu 50% bzw. 100% als Vorauskasse (Zahlungsziel). Das jeweilige Zahlungsziel ist                Bestandteil der Auftragsbestätigung, vgl. II, 2.

  1. Unsere Preisstellung, d.h. Abgabepreise zuzüglich Transportkosten, sofern separat ausgewiesen, versteht sich bis zur ständigen Versandadresse des Bestellers einschließlich Normalverpackung.
  2. Wir liefern die Kühlzellen in der Regel 6 Wochen nach Auftragsbestätigung. Die genannte Lieferzeit kann je nach Auftragslage, Auslastung des Betriebes, Zuliefersituation etc. variieren. Es wird keine Haftung für etwaige Schäden wegen Lieferverzögerungen übernommen. Bei dem genannten Zeitraum handelt es sich um die voraussichtliche Lieferzeit.
  3. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Lieferung an eine andere Anschrift, als die des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.
  4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Versandstelle verlassen hat.
  5. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, Ware direkt vom Hersteller aus zu liefern. Hierdurch bedingt kann es zu Teillieferungen kommen.
  7. Zahlungen
  8. Zahlungen sind fällig und zu leisten entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel. Der Besteller gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht. Geht dem Besteller keine Mahnung zu, gerät der Besteller 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung in Verzug. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, tritt schuldbefreiende Wirkung der Zahlung – auch bei Zentralregulierungsfällen – erst bei Zahlungseingang bei uns ein.
  9. Sofern von uns Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, erfolgt die Entgegennahme erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt. Diskont- und Einzugsspesen sind vom Besteller zu vergüten. Sofern Bar- oder Scheckzahlung Zug um Zug bei der Lieferung vereinbart ist, werden wir einen Zuschlag berechnen.
  10. Bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, bei Rücklastschriften bei zuvor erteilter Einzugsermächtigung, bei Zahlungseinstellung sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.
  11. Bei Zahlungsverzug sind wir – vorbehaltlich weiterer Rechte oder des Nachweises durch den Besteller, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist – berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
  12. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgeführten Mängeln steht.
  13. Pflichten des Bestellers
  14. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten eine Montage der Kühlzelle zulassen. Hierfür hat er sich zu vergewissern, dass insbesondere im Boden und den Wänden am Montagepunkt der Kühlzelle keine Leitungen verlaufen. Für etwaige Schäden, die durch ein Durchbohren von Leitungen jeglicher Art entstehen, haftet allein der Besteller. Des Weiteren übernehmen wir keine Haftung für solche Schäden, die durch eine fachmännische Montage der Kühlzelle an Böden und Wänden des Bestellers entstehen.
  15. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung, dass der vom Besteller genannte Standort für eine Montage der Kühlzelle technisch geeignet ist. Hierzu zählen unter anderem Faktoren wie eventuelle Baugenehmigung, Größe, Zuluft, Abluft, Hitzebeständigkeit etc.
  16. Wir übernehmen keine Haftung für eine Abweichung hinsichtlich der Größe des Montageraumes und der Möglichkeit, hierin eine Montage der Kühlzellen durchzuführen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kühlzelle nach Abgabe der Maße an uns in den vorgesehenen Standort passt.
  17. Eigentumsvorbehalt
  18. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung und Verpfändung. Teilzahlungsverkäufe des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung. Der Besteller tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.
  19. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware sowie zum Widerruf der Einziehungsbefugnis berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt unsererseits. Ein Rücktritt durch uns liegt nur vor, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Bei der Festlegung des Rücknahmepreises werden wir eine zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretene Wertminderung angemessen berücksichtigen. Wir sind berechtigt, den Bestand der Vorbehaltsware aus dem Geschäftslokal des Bestellers zu erfassen und abzuholen, nach vorheriger Androhung zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
  20. Verbindet der Besteller die gelieferten Waren mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Fakturen-Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10 % auf diesen Fakturenwert entspricht.

 

  1. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu übersenden. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
  2. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

Untersuchungspflicht und Mängelanzeige

Hat der Besteller die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB unterlassen, so ist der Rückgriff des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

 Gewährleistung

  1. Wir bieten auf die Fehlerfreiheit unserer Kühlzellen 12 Monate Gewährleistung. Hiervon ausgenommen sind elektrotechnische- und Verschleißteile die durch ihre Benutzung einer höheren Abnutzung ausgesetzt sind, beispielsweise Scharniere, Gummidichtungen, Türgriffe, Schlösser, Beleuchtung, etc. Diese sind von der 12-monatigen Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Auf Kälteanlagen bieten wir Ihnen eine 12-monatige Gewährleistung. Diese verlängert sich bei bestimmten Produkten auf 12 weitere Monate ( Herstellergewährleistung) bei Abschluss eines Wartungsvertrages für Aggregate, sofern dies in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Ansprüche aus dieser richten sich an den Hersteller.Bei einigen Kälteaggregaten und Kühlzellen gewähren wir auf diese Bauteile nur eine Ersatzteilgewährleistung, sofern nichts Anderes in der Auftragsbestätigung ausgewiesen wird (ohne Transport-, Wege-, und Arbeitskosten).
  3. Ist die Ware mangelhaft, so werden wir den Mangel in angemessener Frist unentgeltlich beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (=Nacherfüllung). Wir wählen jeweils unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die angemessene Art der Nacherfüllung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Fall einer Ersatzlieferung oder eines Rücktrittes behalten wir uns die Geltendmachung einer angemessenen Nutzungsanrechnung vor. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. X., darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  4. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Bestellers, die in einem Mangel der Ware ihren Grund haben, verjähren bei neuer Ware innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung. Durch eine Mängelbeseitigung oder Neulieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
  5. Montage und Reparaturarbeiten
  6. Für Montage- und Reparaturarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts.
  7. Alle Montage und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben. Zur Beauftragung von Spezialwerkstätten mit Spezialarbeiten sind wir berechtigt. Maschinen und Aggregate werden mit im Lieferzeitpunkt berufsgenossenschaftlich geforderten Schutzvorrichtungen versehen, elektrotechnisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden VDE-Bestimmungen.
  8. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
  9. Bei Arbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller auf seine Kosten die Arbeitsstelle zu Gunsten unseres Personals und Dritter abzusichern. Nebenarbeiten, wie etwa Schaffung von Einbringöffnungen, Maurer- Installations- und Elektroarbeiten u. ä. sind vom Kunden auf seine Kosten vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen.
  10. Der Besteller erkennt an, dass die von uns gelieferten Teile nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges oder Gebäudes werden, sondern von diesen ohne Beschädigung und Veränderung wieder getrennt werden können.
  11. Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
  12. Wir übernehmen keine Gewährleistung auf Funktionsfähigkeit bei fachmännischem Anschluss eines vom Besteller bereitgestellten Motors. Hier stehen wir lediglich für den fachmännischen Anschluss des von dem Besteller zur Verfügung gestellten Gerätes ein. Eine Überprüfung des Altgerätes auf seine Funktionen vor dem Anschluss findet nicht statt.
  13. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 

  1. Sonstige Haftung
  2. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder für Körperschäden gehaftet wird.
  3. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche bei Nichtbeachtung der Hinweise in den Gebrauchs- oder Montageanweisungen und bei Fehlgebrauch der Waren. Ebenso bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Regress bei Schäden, die infolge nicht fachgerechter Installation, Montage oder Reparatur unserer Waren oder während des Transports nach Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Bei Eingriffen in die Ware sind alle einschlägigen Normen, insbesondere die unter Abschnitt VIII. genannten zu beachten.
  4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, welche durch einen Defekt an der Kühlzelle oder dem Gerät an sonstigen Rechtsgütern des Bestellers entstehen (Mangelfolgeschaden).
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Gerichtsstand
  7. Gerichtsstand ist – sofern der Besteller Vollkaufmann ist – Duisburg.
  8. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

 

 

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Geitlingstraße 31
47228 Duisburg

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